Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 441
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 – L 33 R 506/20
- SG Detmold, 10.12.2009 – S 19 SB 59/08Zitiert von 1
- BSG, 06.07.2022 – B 5 R 21/21 R(Anforderungen an die Begründung der in einem Bescheid über die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung festgesetzten Rentenhöhe - neugestaltete Rentenbescheide - kein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 S 2 SGB 10 bei Rücknahme eines auf einer unzureichenden Begründung gestützten Widerspruchs nach Heilung des Begründungsmangels)Zitiert von 20
- OVG Bremen, 22.06.2021 – 2 B 266/21
- BSG, 06.07.2022 – B 5 R 22/21 RZitiert von 6
- VG Würzburg, 01.02.2024 – W 3 K 20.1847
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 13.04.2026 – 19 L 3842/25
- VG Bremen, 09.04.2026 – 3 V 672/26Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 20.01.2026 – 15 K 4600/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.